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Was bedeutet Dachdecker im Reisegewerbe?


Einführung

Ein Dachdecker im Traditionellen Reisegewerbe nach § 55 GEWO sucht seine Kundschaft auf eigene Initiative hin auf.


Alle Handwerke dürfen im Reisegewerbe auch ohne Meisterbrief ausgeübt werden. Beschränkungen gibt es nur für klassifizierte Waren.
Diese Beschränkungen sind in § 56 Gewerbeordnung aufgezählt.
Die Beschränkungen handwerklicher Berufsausübung durch den Meisterzwang bestehen nach § 1 Handwerksordnung nur für das so genannte „stehende Gewerbe“ – nicht für das Reisegewerbe.
Das Reisegewerbe wird in Teil III der Gewerbeordnung geregelt. Dort ist das Reisegewerbe folgendermaßen definiert (§ 55 GewO):
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben
1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
In der Reisegewerbeentscheidung des Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 1 BvR 2176/98 vom 27.09.2000 (auch im Gewerbearchiv 2001/2 Seite 57veröffentlicht) heißt es zu dem Unterschiede zwischen Reisegewerbe und stehenden Gewerbe: „Entscheidend ist insoweit, dass [im Reisegewerbe] die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht.




Streitpunkte im Reisegewerbe

Minderhandwerk oder volle Kunstfertigkeit - Welche Tätigkeiten dürfen im Reisegewerbe ausgeführt werden?

Immer wieder behaupten Behörden, dass im Reisegewerbe nur einfachere Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Hintergründ dafür könnte sein, dass Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften eine Information an Ordnungsbehörde verteilen, in der behauptet wird, dass es im Reisegewerbe tendenziell um Minderhandwerk geht. Hierbei bezieht sich das verkammerte Handwerk auf die Reisegewerbeentscheidung Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2176/98 vom 27.09.2000 in der es heißt (Randnummer 29 des Urteils):


"Das Reisegewerbe betrifft somit im Wesentlichen Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle beim Kunden. Tendenziell geht es insoweit um Minderhandwerk."Verschwiegen wird dabei der folgende Satz in dem Urteil. Dieser lautet:


"Letztlich ist aber nicht ausgeschlossen, dass im Reisegewerbe auch einmal die volle Kunstfertigkeit eingesetzt wird."Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts geht also eindeutig hervor, dass alle handwerklichen Tätigkeiten im Reisegewerbe ausgeübt werden dürfen.

Diese Auffassung wurde durch weitere Rechtsprechung bestätigt: siehe: Beschluss 4 A 511/02 vom 06.11.03 vom Oberverwaltungsgericht Münster. Dies erläutert Rechtsanwältin Hilke Böttcher in ihrer Pressemitteilung.

In der Entscheidung 2 BvR 449/02 vom 27.04.2007 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass eine Begrenzung des Reisegewerbes auf "Reparaturen und kleinere Handreichungen" eine grundsätzlich unrichtige Anschauung vom Reisegewerbe zeigt. Das Verfassungsgericht räumt hier ein, dass nach der Vorstellung der Richter mache Tätigkeiten zwar im Reisegewerbe nicht ausführbar sein mögen, weil für diese Tätigkeiten ein stehendes Gewerbe notwendig sein könnte. Dort heißt es:


"Dementsprechend können auch Tätigkeiten, bei denen der vollständige Leitungsumfang des Zimmererhandwerks zur Anwendung kommt, von einer Reisegewerbekarte gedeckt sein. Entscheidend für die Abgrenzung des Reisegewerbes von der Ausübung des Handwerks im stehenden Betrieb ist, dass beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht, während beim stehenden Handwerksbetrieb die Kunden um Angebote nachsuchen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des vom 27. September 2000, a.a.O.)."Dass der Beschwerdeführer dieser Verfassungsbeschwerde einen Dachstuhl errichtet hatte, daran hat das Verfassungsgericht keinen Verstoß gegen das Reisegewerbe gesehen. Es wurde als alleiniges Abgrenzungskriterium die Auftragserlangung genannt.

Die Beschränkungen der Handwerksordnung für die Selbständigkeit, beziehen sich allein auf das stehende Gewerbe, nicht aber auf das Reisegewerbe.

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